zur Startseite Heifo.de

 Unsere Abteilung
 Service
 Leitstelle
 Anlagen
 Infos
  • Verordnungen & Gesetze
 Projekte
 Unsere Partner
 Kontakt
 Impressum
 
Letzte News:
  Neue Gliederzüge für Fa. Georg Ebeling Spedition GmbH
Die Fa. Georg Ebeling Spedition GmbH hat zwei neue Gliederzüge über die Fa. Bernard Krone
 


Kältetechnik
Neue Verordnungen & Gesetze
Verordnungen & Gesetze

Die EU-Verordnungen 2037/2000 (FCKW/HFCKW) sowie die EU-Verordnung 842/2006 (FKW/HFKW) verfügen unter anderem eine jährliche Dichtheitsprüfung an stationären Kälte und Klimaanlagen ab 3 kg Kältemittelinhalt. EU-Verordnungen sind geltendes Recht in allen Mitgliedsnationen, als auch in Deutschland. Obwohl die Umsetzung noch nicht eindeutig geklärt ist, möchten wir Sie auf einige Neuerungen hinweisen.

Die teilweise recht komplizierten Gesetzestexte haben wir für Sie, übersichtlich zusammengefasst und kommentiert (blauer Text) 

Wichtig: Die EU-VO 2037/2000 gilt ausschließlich für Stoffe die die Ozonschicht gefährden [FCKW/HFCKW] (z.B.: R-12, R-502, R-22). Die EU-VO 842/2006, auch F-Gase-Verordnung genannt greift jedoch bei allen fluorierten Treibhausgasen. (z.B.: R-404A, R-134a, R-410A)

Auszüge aus der EU-Verordnung (EG) 2037/2000

Artikel 5
Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (z.B. R-22)
(1) v) ab dem 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten ...
... die Kommission prüft vor dem 31. Dezember 2008 die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von Alternativen zur Verwendung rezyklierter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe ...

Erklärung: ab Januar 2010 darf kein neues R-22 mehr auf Ihre Kälteanlagen aufgefüllt werden. Bis Dezember 2008 wird geprüft ob es bis dahin sinnvolle Alternativen gibt.
(R-422D/R-417A/R-422A). Ein generelles Verwendungs-Verbot tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


Artikel 17 Austreten geregelter Stoffe
(1) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnehmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft ...

Erklärung: Jede Kälteanlage mit mehr als 3 kg Füllmenge FCKW/H-FCKW (R-22) muss mindestens jährlich auf Dichtheit geprüft werden. Einen Strafenkatalog wurde mit der ChemOzonSchichtV veröffentlicht. Jedoch existiert noch keine Durchführungsanweisung, wie eine Dichtheitsprüfung erfolgen muss.
d.h. Es ist nicht definiert, ob eine evtl. Sichtprüfung schon ausreichend sein könnte.

Auszüge aus der EU-Verordnung (EG) 842/2006 Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Artikel 3 (2) Reduzierung der Emissionen
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendung (Kälteanlagen/Wärmepumpen) sorgen dafür, das diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden: 
a) Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
b) Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert;
c) Anwendungen mit mehr als 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert.

Erklärung: Für alle fluorierten Treibhausgase (FKW/H-FKW, z.B. R-134a, R-404A, R-410A) sind Dichtheitsprüfintervalle definiert worden. Jedoch auch hier gilt: Noch ist die Durchführung nicht definiert.

weiter unter Artikel 3 steht :
Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kontrolliert, um sicherzustellen, das die Reparatur wirksam war.

(3) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, installieren Leckage-Erkennungssysteme. Diese Leckage-Erkennungsgeräte werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes funktionieren sicherzustellen.

(4) Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der gemäß Absatz (2) Buchstaben b und c erforderlichen Kontrollmaßnahmen halbiert.

Erklärung: Wenn sie eine Frigen-Kälteanlage mit mehr als 300 kg Füllung besitzen, müssen sie ein Leckage-Erkennungssystem installieren lassen. Wenn Sie das getan haben müssen sie nur noch halbjährlich Dichtheitsprüfungen durchführen. (Bei Anlagen >30 kg nur noch jährlich). Wie ein geeignetes Leckage-Erkennungssystem aussieht wurde jedoch noch nicht definiert!

(6) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und bei Wartungen, Instandhaltung und entgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Die führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u.a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie über einschlägige Informationen zur Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten ortsfesten Ausrüstungen der Anlagen geführt. Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Erklärung: Der Weg des Kältemittels muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Betriebsbücher und Kältemitteltagebücher sind nicht mehr ausreichend!

(7) Die Kommission legt die Standartanforderungen für die Kontrolle der Dichtheit für alle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Anwendungen bis zum 4. Juli 2007 nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

Erklärung: Bis zum 4. Juli 2007 wird eine Durchführungsanweisung zur Dichtheitsprüfung festgelegt. Erst dann kann man konkret sagen, wie und mit welchem Aufwand geprüft werden muss.

Kommentar zur Chemikalien-Ozonschichtverordnung
(seit dem 01.12.2006 in kraft)
Gemäß §6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung werden Verstöße gegen die EU-VO 2037/2000 als Ordnungswidrigkeit nach §26 des Chemikaliengesetzes bestraft.
Auf den Betreiber werden bei Nichteinhaltung der Dichtheitsprüfungen und Protokollpflichten Geldbußen bis 50.000 Euro pro Verstoß zukommen.


FAZIT
Da die neuen Verordnungen sehr umfangreich formuliert sind, stehen wir Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Natürlich sind wir auch gerne zu individuellen Beratungen passend zu Ihrer Anlage bereit.

Fordern sie uns, Wir freuen uns auf Sie !

Kontaktieren Sie uns unter
verordnungen@heifo.de
 oder
Telefon: 05 41 / 58 43 - 0  |  Fax: 05 41 / 58 43 -262